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   BFH, 14.04.2021 - III R 1/20   

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https://dejure.org/2021,32856
BFH, 14.04.2021 - III R 1/20 (https://dejure.org/2021,32856)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2021 - III R 1/20 (https://dejure.org/2021,32856)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2021 - III R 1/20 (https://dejure.org/2021,32856)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 31 S 3, EStG § 74 Abs 1, EStG § 74 Abs 2, AO § 37 Abs 2, AO § 227, SGB 10 § 104, SGB 10 § 107, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 S 3 EStG 2009, § 74 Abs 1 EStG 2009, § 74 Abs 2 EStG 2009, § 37 Abs 2 AO, § 227 AO
    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von auf Anweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind unmittelbar ausgezahltem Kindergeld

  • Betriebs-Berater

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

  • rewis.io

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von auf Anweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind unmittelbar ausgezahltem Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung von Kindergeld - bei Auszahlung an das Kind

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kindergeld
    Festsetzung des Kindergeldes
    Rückforderung von Kindergeld
    Grundsätzliches

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74, AO § 37 Abs 2
    Kindergeld, Kindergeldberechtigter, Leistungsempfänger, Abzweigung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74 ; AO § 37 Abs 2

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 41
  • NJW 2021, 2910
  • FamRZ 2021, 1528
  • BStBl II 2021, 700
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01

    Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2010 - III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 905).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 905, und vom 16.03.2004 - VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 93/03

    Kindergeld: Verwirkung von Rückforderungsansprüchen

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Hinzukommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand, vgl. BFH-Urteile vom 21.07.1988 - V R 97/83, BFH/NV 1989, 356, 359, und vom 15.06.2004 - VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153).

    Selbst wenn die Familienkasse bereits wusste, dass Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt wurden, reicht die Auszahlung des Kindergeldes trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2001 - VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174, und in BFH/NV 2005, 153).

  • BFH, 27.02.2007 - III B 1/06

    Kindergeld: Rückforderungsanspruch, Verwirkung

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Einer Rückforderung steht auch nicht der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2007 - III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120).

    Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem entnommen werden kann, dass sie auch unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1120).

  • BFH, 28.01.2010 - III B 112/08

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2010 - III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).

    Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten dem Kind zahlt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 836, Rz 3, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    (1) Es ist zwar richtig, dass in Abzweigungsfällen der Dritte (Abzweigungsempfänger) und nicht der Kindergeldberechtigte gemäß § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 24.08.2001 - VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47; Senatsurteil vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 26).

    Die Entscheidung über eine Auszahlung nach § 74 Abs. 1 EStG erfolgt durch einen Verwaltungsakt nach § 118 AO (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 14; BFH-Urteil in BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47).

  • FG Niedersachsen, 15.03.2019 - 2 K 65/18

    Streit über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlten Kindergeldes

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2019 - 2 K 65/18 aufgehoben.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.03.2019 - 2 K 65/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 21.07.1988 - V R 97/83

    Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrages für den

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Hinzukommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand, vgl. BFH-Urteile vom 21.07.1988 - V R 97/83, BFH/NV 1989, 356, 359, und vom 15.06.2004 - VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Soweit die Familienkasse auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.03.1992 - 7 RAr 26/91 (BSGE 70, 186) hinweist, ergibt sich hieraus nichts anderes.
  • BFH, 27.05.2020 - III R 45/19

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    Das Verhalten der Behörde kann ggf. lediglich bei der Frage einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 227 AO (vgl. Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283) berücksichtigt werden.
  • BFH, 13.03.2013 - V B 133/11

    Kein Vertrauensschutz

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - III R 1/20
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung gezahlten Kindergeldes selbst dann nicht entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2013 - V B 133/11, BFH/NV 2013, 933).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00

    Änderung einer Kindergeldfestsetzung

  • BFH, 23.10.2012 - VII R 63/11

    Rückforderung einer rechtsgrundlosen Zahlung des FA vom Kreditinstitut

  • BFH, 19.06.2013 - III B 79/12

    Keine Abzweigung bereits (anteilig) ausgezahlten Kindergeldes - Übersehen einer

  • BFH, 17.12.2015 - V R 18/15

    Wirkung der Auszahlung von Kindergeld an den Sozialhilfeträger

  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98

    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 53/11

    FA kann eine Überweisung nicht von einem Kreditinstitut zurückfordern, welches

  • BFH, 27.10.2011 - III R 16/09

    Keine Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03

    Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

  • BFH, 02.06.2022 - III R 9/21

    Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und

    a) Im Streitfall kommt als Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nur ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB X in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 17 f.; BFH-Beschluss vom 05.06.2014 - VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz 20; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rz 39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 74 EStG Rz 17).

    genügt hingegen regelmäßig nicht (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; BSG-Urteile in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, und in BSGE 70, 186, Rz 43).

    (cc) Soweit der Senat entschieden hat, es reiche für eine Kenntniserlangung aus, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich seien, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien (BFH-Urteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18), heißt dies nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.

    e) Einer Rückforderung der Zahlung für die Monate Mai bis September 2016 steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke nicht entgegen (wie im Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 26 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.02.2007 - III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120).

  • BFH, 22.09.2022 - III R 38/20

    Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von

    a) Im Streitfall kommt als Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nur ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB X in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 17 f.; BFH-Beschluss vom 05.06.2014 - VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz 20; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 74 Rz 39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 74 EStG Rz 17).

    genügt hingegen regelmäßig nicht (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; BSG-Urteile in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, und in BSGE 70, 186, Rz 43).

    (cc) Soweit es nach der Entscheidung des Senats in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700 für eine Kenntniserlangung ausreicht, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich ist, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen sind (Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18), heißt dies nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.

    e) Einer Rückforderung der Zahlung für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke nicht entgegen (wie im Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 26 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.02.2007 - III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120).

  • FG Sachsen, 12.04.2022 - 4 K 1571/19

    Empfangsberechtigung eines Kindergeldberechtigten hinsichtlich der

    Vielmehr ist abzustellen auf das Vorhandensein eines Abzweigungsbescheides - mithin auf die formelle Bescheidlage -, ohne dass es auf das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ankäme (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720 ; BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 1/20, BStBl II 2021, 700 ).

    Die Entscheidung über eine Auszahlung nach § 74 Abs. 1 EStG erfolgt durch einen Verwaltungsakt nach § 118 AO (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 1/20, BStBl II 2021, 700 ).

    Die Erfüllungszuständigkeit für erhaltenes Kindergeld ändert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf einen Dritten aber erst dann und soweit, wie ein bestandskräftiger Abzweigungsbescheid der Familienkasse ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2015 V R 18/15, BStBl II 2016, 960 ; BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 1/20, BStBl II 2021, 700 ).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten endete die Wirkung der Abzweigung bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 19.02.2016 an die Stadt A. Bei einem Abzweigungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Empfänger begünstigt und den bisherigen Kindergeldberechtigten belastet (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2015 V R 18/15, BStBl II 2016, 960 ; BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 1/20, BStBl II 2021, 700 ).

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).

  • BFH, 19.01.2023 - III R 36/21

    Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen Erstattung

    genügt hingegen regelmäßig nicht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840, Rz 32).
  • BFH, 14.07.2022 - III R 40/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.06.2022 III R 9/21 - Kein Erlöschen

    a) Im Streitfall kommt als Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nur ein Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB X in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 17 f.; BFH-Beschluss vom 05.06.2014 - VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz 20; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rz 39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 74 EStG Rz 17).
  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19

    Keine Erfüllungsfiktion für den Anspruch auf Kindergeld durch das Erbringen von

    (cc) Soweit der BFH (z. B. Urteil vom 14. April 2021 III R 1/20, BFHE 273, 41 , BStBl II 2021, 700 , juris Rz 18) entschieden hat, es reiche für eine Kenntniserlangung aus, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich seien, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien, heißt dies - wie der BFH in seinen Urteilen vom 2. Juni 2022 III R 9/21 (juris Rz 32 m. w. N.) und vom 22. September 2022 III R 38/20 (juris Rz 32 m. w. N.) klargestellt hat - nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2021 - 2 K 187/19

    Rückforderung von überzahltem Kindergeld für die Pflegetochter

    Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist auch bei Zahlungen an Dritte grundsätzlich derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde und demgegenüber die Behörde ihre - vermeintlich oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Januar 2007 - III B 169/05 -, BFH/NV 2007, 858 ; BFH, Urteil vom 14. April 2021 - III R 1/20 -, juris, m.w.N.).
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